Kauf von Aquarienzubehör und derTeichbau
Mangelhafte Kaufsache.
Gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei vonSachmängel zu verschaffen. Das Fehlen von Sachmängeln gehört somit zurLeistungspflicht des Verkäufers. Für die Frage, ob ein solcher Sachmangelvorliegt, kommt es zunächst darauf an, ob der Kaufgegenstand bei der Übergabedie vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Es ist also entscheidend, was genauzwischen Verkäufer und Käufer vereinbart wurde. Hierzu zählen auch die Fälle,in denen der Verkäufer eine Aussage macht und der Käufer daraufhin sich zum Kaufentschließt. Werden zum Beispiel Wasserpflanzen als Fischlaichstätte verkauftund stellt sich sodann heraus, dass die Zierfische auf diesen Pflanzen nichtlaichen können, so sind die Pflanzen mit einem Mangel behaftet, da sie nichtdie vereinbarte Beschaffenheit als Laichstätte aufweisen.
Weit häufiger wird mit dem Verkäufer keine Vereinbarung über die Beschaffenheitgetroffen, weil die Sache ohne Beratung verkauft wird, oder weil es bei einerkleinen Bürste einfach sinnlos ist, spezielle Vereinbarungen zu treffen. Hierliegt dann ein Sachmangel vor, wenn sich die Sache nicht zu der nach demVertrag vorausgesetzten Verwendung eignet oder sie nicht die Beschaffenheitaufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nachder Art der Sache erwarten darf. Was in diesem Zusammenhang „üblich“ ist, isteine Frage des Einzelfalles.
Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn der Kaufgegenstand von öffentlichenAussagen – also Aussagen, die sich an eine unbestimmte Vielzahl von Personenrichten – des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen, insbesondereAngaben in der Werbung oder bei der Kennzeichnung, negativ abweicht. Macht zumBeispiel eine Firma damit Werbung, dass ihr Futter sich für Zierfische undSchildkröten gleichermaßen eigne, so definiert diese Äußerung auch dann dieBeschaffenheit des Futters, wenn sie im Verkaufsgespräch nicht mehr zur Sprachekommt. Stellt sich dann heraus, dass das Futter für Schildkröten völliguninteressant ist, so liegt ein Sachmangel vor.
Der Verkäufer muss also nicht nur seine eigenen Aussagen stets überprüfen,sondern sich auch hinsichtlich der Herstellerwerbung informiert halten. Ggf.muss er dem Kunden gegenüber diese Versprechungen zurücknehmen. Dies muss erallerdings – z.B. durch Quittierung – beweisen können.
Auch die sogenannteVerkehrsanschauung hilft bei der Bestimmung der üblichen Beschaffenheit: EinKäufer hat bestimmte Vorstellungen, welche Eigenschaften der Kaufgegenstandhaben und welche Qualität er verglichen mit dem Preis haben sollte. Weicht nundiese Vorstellung – die Erwartungen eines vernünftig denkendenDurchschnittkäufers – von der tatsächlichen Beschaffenheit negativ ab, liegtgrundsätzlich ein Sachmangel vor.
Rechtlich unproblematisch sind zunächst die Fälle, in denen ein klarer Material-oder Herstellungsfehler vorliegt. Wenn etwa ein Aquarium bei der ersten Befüllenleckt, weil die Kanten schlecht verleimt sind, dann ist ein Herstellungs- bzw.Materialfehler eindeutig gegeben.
Anders sieht es dagegen aus, wenn sich ein Fehler in Folge der Benutzung herausstellt.Wenn das Aquarium beim ersten Befüllen leckt, weil das Glas gesprungen ist, istzunächst einmal von einem Materialfehler auszugehen. Es ist aber auch nichtauszuschließen, dass das Glas gebrochen ist, weil das Aquarium beim Transportvom Geschäft zu seinem Aufstellungsort unsanft behandelt wurde. Eine solcheWiderstandsfähigkeit kann nicht verlangt werden, der Verkäufer haftet dahernicht. Bei derartigen Zweifelsfragen hatte unter der Geltung des altenSchuldrechts bis zum 31.12.2001 der Käufer diesen Fehler zu beweisen.
Zum Jahreswechsel wurden Sondervorschriften zum Schutz von Verbrauchern, alsoprivaten Käufern, eingeführt worden. Voraussetzung ist, dass der Verbraucherden Kaufgegenstand von einem Unternehmer, also einem gewerbsmäßigen handelndenVerkäufer, erwirbt. Diese Situation ist gegeben, wenn der Hobbyreiter in einReitsportgeschäft geht. Dann gilt nun eine sogenannte Beweislastumkehr, d. h.wenn sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe zeigt, wirdvermutet, dass dieser Mangel der Sache bereits bei der Übergabe anhing, wennder Mangel seiner Art nach im Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen haben kann. Diesbedeutet, dass nun in der Regel der Verkäufer beweisen muss, dass der Mangel imZeitpunkt des Kaufes nicht vorgelegen hat. Er müsste nachweisen, dass derMangel, hier beim undichten Aquarium, durch unsachgemäße Behandlung seitens desKäufers entstanden ist. Der Käufer müsste vor Gericht nur darlegen, dass dasAquarium innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf zu lecken anfing. DieseÄnderung ist einerseits eine außerordentliche Erleichterung für den Käufer undführt zu einer Stärkung seiner Rechte beim Kauf von einem Unternehmer, der eherin der Lage sein soll, seine neue Beweisbelastung zu bedienen, als früher derKäufer. Diese Beweislastumkehr geht demnach voll zu Lasten der Verkäufer. DieFrage, was ein Verkäufer hier tun kann, wird weiter unten angeschnitten.
Wann es sich allerdingsum einen Mangel handelt, der seiner Art nach im Zeitpunkt des Kaufes vorgelegenhaben kann, ist in jeden Einzelfall gesondert zu prüfen. Eine sichere Linie inder Rechtsprechung ist noch nicht gefunden.
Einem Sachmangel gleich steht die Falsch- oder Zuweniglieferung. EineFalschlieferung liegt zum Beispiel vor, wenn die gelieferte Sache nicht derBestellung entspricht. Wenn über einen Fachversand eine UV-Licht-Röhre bestelltwird, dann aber eine Neon-Licht-Röhre geliefert wird, liegt ein Sachmangel vor.
Mangelbeseitigung.
Liegt ein Sachmangel vor, hat der Käufer regelmäßig zunächst nur einensogenannten Nacherfüllungsanspruch. Er muss also vom Verkäufer wahlweise dieBeseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.Der Verkäufer kann unter Umständen die gewählte Art der Nacherfüllungverweigern, so zum Beispiel wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten für ihnverbunden ist. Stellt sich etwa bei einem maßgefertigten Aquarium heraus, dass dieBeleuchtung nicht funktioniert ist, so kann zwar der Käufer wahlweise entwederNachbesserung oder die Anfertigung eines neuen Aquariums verlangen, derVerkäufer kann aber die Anfertigung eines neuen Aquariums ablehnen.
Läuft die vom Käufer für die Nacherfüllung gesetzte Frist ab, ohne das derMangel behoben wurde kann der Käufer entweder vom Vertrag zurücktreten, denKaufpreis mindern oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
Rücktritt bedeutetRückgängigmachung des Kaufes und Rückgewährung der bereits erhaltenen Leistungen,d. h. das lecke Aquarium wird gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgegeben.
Im Falle der Minderungerfolgt eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises.
Beim Schadensersatz stattder Leistung ist der Käufer finanziell so zu stellen, wie er stehen würde, wennder Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt hätte.
Möchte der Käufer eine UV-Lampeerwerben und erweist sich nachher entgegen der Aussage des Verkäufers die Lampenur als normale Leuchte, liegt keine ordnungsgemäße Erfüllung vor. Der Käuferhat nun im Rahmen des Schadensersatzanspruches die Wahl, ob er die Leuchtezurückgibt und von dem Verkäufer die Erwerbskosten für eine vergleichbare UV-Lampeherausverlangt, oder er behält die gekaufte Leuchte und verlangt zusätzlich denWertunterschied zu einer entsprechenden UV-Lampe erstattet.
Schadensersatz kann der Käufer im Gegensatz zum Rücktritt und der Minderungjedoch nur verlangen, wenn der Verkäufer die Vertragsverletzung auch zuvertreten hat, ihn also ein Verschulden trifft. Dieses muss der Käufer zwarnicht beweisen, aber der Verkäufer kann unter Umständen nachweisen, dass ihneben kein Verschulden trifft. In diesem Fall wäre er dann von der Haftungbefreit und der Käufer bekäme den Mangel nicht ersetzt.
Wichtig ist, dass diese Rechte dem Käufer auch ohne Fristsetzung zustehen, wenndie gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, d.h. wenn der Verkäufer– in der Regel zweimal – vergeblich versucht hat, den Mangel zu beseitigen.
Verjährung.
Selbstredend kann der Käufer seine Rechte nicht beliebig lange geltend machen.Seine Ansprüche verjähren nämlich in zwei Jahren von der Übergabe an, soweitder Verkäufer den Mangel nicht arglistig, also bewusst, verschwiegen hat.Arglistig verschwiegene Mängel verjähren erst nach drei Jahren und dieVerjährungsfrist beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruchentstanden ist und der Käufer von dem Mangel Kenntnis erlangt hat oder ohnegrobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Eine schriftliche Reklamationallein – auch über einen Anwalt – hat auf den Ablauf der Verjährungsfristkeinen Einfluss.
Gewährleistungsausschlüsse.
Insbesondere auf Messen, Ausstellungen, Auktionen oder Zuchtschauen wird oftversucht, die Gewährleistung zu beschränken.
Die Parteien könneneinzelvertraglich vereinbaren, dass dem Käufer die gesetzlichenGewährleistungsrechte nicht oder nur eingeschränkt zustehen sollen. Soweit sinddie Gewährleistungsregeln grundsätzlich abdingbar. Ausnahmen bestehen aber beiarglistigem Verhalten, bei der Abgabe einer Garantie und bei zwingendemGesetzesrecht – zum Beispiel nach dem Futtermittelgesetz. Liegt ein Verbrauchsgüterkaufvor ist durch Individualvereinbarung ausschließlich eine Einschränkung desSchadensersatzanspruches möglich.
Gewährleistungsansprüche können aber auch durch allgemeine Geschäftsbedingungenmodifiziert werden. Allgemeine Geschäftbedingungen liegen bei vorformuliertenVertragsklauseln, die für eine Vielzahl von Fällen Geltung beanspruchen und vomVerwender gestellt werden, vor. Durch allgemeine Geschäftbedingungen kann dieGewährleistung aber nur in engeren Grenzen abweichend vom Gesetz geregelt werden,als bei Abschluss einer individualvertraglichen Regelung.
Vorgedruckte Verträge –auch Muster aus Zeitschriften – gelten nach ständiger Rechtsprechung des BGHimmer als AGB, auch wenn der Verwender sich die Mühe gemacht hat, den Vertragabzuschreiben.
Garantie.
Eine Haftungserweiterung für den Verkäufer dagegen erfolgt durch Garantien.Eine Garantie ist eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegeneines Mangels verglichen mit seinen gesetzlichen Rechten verstärkt werden. Hierist zwischen der unselbständigen und der selbständigen Garantie zuunterscheiden.
Durch die unselbstständige Garantie wird zugesichert, dass der Kaufgegenstandfür eine bestimmte Zeit mangelfrei bleibt. Daher nennt man diese Form derGarantie auch Haltbarkeitsgarantie, denn der Verkäufer übernimmt entgegen dergesetzlichen Regelung, nach der er nur bis zum Gefahrübergang für Sachmängelhaften muss, eine zeitlich ausgedehnte Haftung. Nicht gesetzlich geregelt unddaher noch umstritten ist die Frage, ob eine zwei- (vgl. § 438 BGB) oder einedreijährige (§ 195 BGB) Verjährungsfrist gilt und welche Auswirkungen dieGarantiefrist auf die Verjährungsfrist hat.
Eine selbständige Garantie wird nur selten gewollt sein, da sie weitergehendeFolgen hat. Sie liegt nur dann vor, wenn der Verkäufer über die Mangelfreiheitdes Kaufgegenstandes hinaus für einen Erfolg bzw. das Ausbleiben einesNachteils einstehen will und dies dem Käufer auch mitteilt.
Der Teichbau.
Der Vertrag über dieAnlage eines Teiches ist ein Werkvertrag. Der Hersteller (das Gesetz nennt ihnUnternehmer) hat die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen. DerAuftraggeber (das Gesetz nennt ihn Besteller) musst die versprochene Vergütungentrichten. Für fertig gestellte, in sich abgeschlossene Teile des Werkes kannder Unternehmer Abschlagszahlungen verlangen.
Gemäß § 633 Abs. 1 Satz 1BGB hat der Unternehmer dem Besteller das Werk frei von Sachmängeln zuverschaffen. Das Fehlen von Sachmängeln gehört somit zur Leistungspflicht des Unternehmers.Für die Frage, ob ein solcher Sachmangel vorliegt, kommt es zunächst darauf an,ob das Werk die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Es ist also entscheidend,was genau zwischen Unternehmer und Besteller vereinbart wurde. Wird zumBeispiel ein Teich für Heringe bestellt und ist der Teichboden nichtsalzwasserfest, so ist der Teich mangelhaft, da er nicht die vereinbarteBeschaffenheit als Heringsteich aufweist.
Wird keine Vereinbarung über die Beschaffenheit getroffen, oder kann diese derBesteller nicht nachweisen, liegt ein Sachmangel vor, wenn sich das Werk nichtzu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung eignet oder sie nicht dieBeschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die derBesteller nach der Art des Werkes erwarten darf. Was in diesem Zusammenhang„üblich“ ist, ist eine Frage des Einzelfalles.
Auch die sogenannteVerkehrsanschauung hilft bei der Bestimmung der üblichen Beschaffenheit: Ein Bestellerhat bestimmte Vorstellungen, welche Eigenschaften das Werk haben und welcheQualität es verglichen mit dem Preis haben sollte. Weicht nun diese Vorstellung– die Erwartungen eines vernünftig denkenden Durchschnittkäufers – von dertatsächlichen Beschaffenheit negativ ab, liegt grundsätzlich ein Sachmangelvor.
Rechtlich unproblematisch sind zunächst die Fälle, in denen ein klarerMaterial- oder Herstellungsfehler vorliegt. Wenn etwa der Teich bei der erstenBefüllen leckt, weil der Boden nicht oder mit ungeeignetem Material abgedichtetist, dann ist ein Herstellungs- bzw. Materialfehler eindeutig gegeben.
Anders sieht es dagegen aus, wenn sich ein Fehler in Folge der Benutzungherausstellt.
Mangelbeseitigung.
Liegt ein Sachmangel vor, hat der Besteller regelmäßig zunächst nur einensogenannten Nacherfüllungsanspruch. Der Unternehmer kann zwischen derBeseitigung des Mangels oder der Herstellung eines mangelfreien Werkes wählen. DieNacherfüllung kann er verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten fürihn verbunden ist.
Läuft die vom Bestellerfür die Nacherfüllung gesetzte Frist ab, ohne das der Mangel behoben wurde,kann der Besteller entweder den Mangel selbst – auf Kosten des Unternehmers –beseitigen, vom Vertrag zurücktreten, die Vergütung mindern oder Schadensersatzoder Aufwendungsersatz verlangen.
Rücktritt bedeutetRückgängigmachung des Vertrages und Rückgewährung der bereits erhaltenenLeistungen. Im Falle der Minderung erfolgt eine angemessene Herabsetzung der Vergütung.Beim Schadensersatz statt der Leistung ist der Besteller finanziell so zu stellen,wie er stehen würde, wenn der Unternehmer ordnungsgemäß erfüllt hätte.
Schadensersatz kann der Besteller im Gegensatz zu den sonstigen Rechten jedochnur verlangen, wenn der Unternehmer die Vertragsverletzung auch zu vertretenhat, ihn also ein Verschulden trifft. Dieses muss der Besteller zwar nichtbeweisen, aber der Unternehmer kann unter Umständen nachweisen, dass ihn ebenkein Verschulden trifft. In diesem Fall wäre er dann von der Haftung befreitund der Besteller bekäme den Mangel nicht ersetzt.
Wichtig ist, dass diese Rechte dem Besteller auch ohne Fristsetzung zustehen,wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, d.h. wenn der Unternehmer – in derRegel zweimal – vergeblich versucht hat, den Mangel zu beseitigen.
Verjährung.
Selbstredend kann der Besteller seine Rechte nicht beliebig lange geltendmachen. Seine Ansprüche verjähren nämlich in zwei Jahren für „normale“ Werke bzw.fünf Jahren bei Bauwerken – als solche dürften Teiche und Gartenanlagen zuwerten sein – von der Abnahme an. Eine schriftliche Reklamation allein – auchüber einen Anwalt – hat auf den Ablauf der Verjährungsfrist keinen Einfluss.
Gewährleistungsausschlüsse.
Die Parteien können vertraglich vereinbaren, dass dem Besteller diegesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht oder nur eingeschränkt zustehensollen. Soweit sind die Gewährleistungsregeln grundsätzlich abdingbar.Ausnahmen bestehen aber bei arglistigem Verhalten, bei der Abgabe einerGarantie und bei zwingendem Gesetzesrecht – zum Beispiel nach dem Tierschutzgesetz.
Gewährleistungsansprüche können auch durch allgemeine Geschäftsbedingungenmodifiziert werden. Allgemeine Geschäftbedingungen liegen bei vorformuliertenVertragsklauseln, die für eine Vielzahl von Fällen Geltung beanspruchen und vomVerwender gestellt werden, vor. Durch allgemeine Geschäftbedingungen kann dieGewährleistung aber nur in engeren Grenzen abweichend vom Gesetz geregeltwerden, als bei Abschluss einer individualvertraglichen Regelung.
Vorgedruckte Verträge –auch Muster aus Zeitschriften – gelten nach ständiger Rechtsprechung des BGHimmer als AGB, auch wenn der Verwender sich die Mühe gemacht hat, den Vertragabzuschreiben.
Garantie.
Eine Haftungserweiterung für den Unternehmer dagegen erfolgt durch Garantien.Eine Garantie ist eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellerswegen eines Mangels verglichen mit seinen gesetzlichen Rechten verstärktwerden. Hier ist zwischen der unselbständigen und der selbständigen Garantie zuunterscheiden.
Durch die unselbstständige Garantie wird zugesichert, dass das Werk für einebestimmte Zeit mangelfrei bleibt. Daher nennt man diese Form der Garantie auchHaltbarkeitsgarantie, denn der Unternehmer übernimmt entgegen der gesetzlichenRegelung, nach der er nur bis zur Abnahme für Sachmängel haften muss, einezeitlich ausgedehnte Haftung.
Eine selbständige Garantie wird nur selten gewollt sein, da sie weitergehendeFolgen hat. Sie liegt nur dann vor, wenn der Unternehmer über dieMangelfreiheit des Werkes hinaus für einen Erfolg bzw. das Ausbleiben einesNachteils einstehen will und dies dem Besteller auch mitteilt.
Fazit.
Es gibt mannigfaltige Wege, was im Falle eines Sachmangels getan werden kann.Es hängt also von den Umständen des Einzelfalles und der gegebenenBeweissituation ab, welcher Weg der Günstigste ist.
EineRechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durchdie Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch derProzessgewinner kann auf nicht beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn derSchuldner nicht liquide ist, zumal die außergerichtlichen Anwaltskosten desAngegriffenen in der Regel nie vom Angreifer zu erstatten sind.
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Dieser Beitrag ist erschienen in Midor Ausgabe 10, Sommer 2008