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Startseite | Recht | Kauf und Abnahme der Ware

Sep22

Kauf und Abnahme der Ware

Die Grundpflicht des Käufers – und damit die Grundrechte des Verkäufers – sind die Kaufpreiszahlung und die Abnahme des Kaufgegenstandes, hier also des Tieres. Zwar kann dies anders sein, wenn das Tier mangelhaft ist, dies soll hier jedoch ausgeblendet bleiben.

Die Parteien des Kaufes können vertraglich vereinbaren, dassder Käufer eine Anzahlung leisten muss, einen Anspruch hierauf – ohne vertragliche Vereinbarung – hat der Verkäufer nicht. Solange der Vertragbesteht, hat der Verkäufer einen Anspruch auf diese Anzahlung, so wie auf den gesamten Kaufpreis.

Erfüllt der Käufer seinen Teil des Vertrages nicht bzw.vereitelt er die Erfüllung durch den Verkäufer, so hat der Verkäufer Schadensersatzansprüche (insb. auf zusätzliche Futterkosten und Kaufpreisverzugszinsen).Nach erfolgloser Fristsetzung kann der Verkäufer auch vom Vertrag zurücktreten, insb. um das Tier erneut zu verkaufen. Dann ist zwar die Anzahlung zurück zuerstatten, sofern keine Verfallsklausel im Kaufvertrag vereinbart wurde. Seine Schadensersatzansprüche kann er aber mit der erhaltenen Anzahlungen aufrechnen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) liegen vor, wenn Klauseln oder ganze Verträge für eine Vielzahl von Geschäften vorformuliert sind und einseitig gestellt werden. Vorgedruckte Verträge – auch Muster aus Zeitschriften – gelten nach ständiger Rechtsprechung des BGH immer als AGB, auch wenn der Verwender sich die Mühe gemacht hat, den Vertrag abzuschreiben. Hinweise auf Internetseiten werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese nachden Vorschriften des BGB zu AGB in den Kaufvertrag einbezogen wurden. Liegen danach AGB vor, stellt sich die Frage der Wirksamkeit der Klausel.

AGB können gesetzliche Regeln nur eingeschränkt ändern, bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Schutzregeln ist der gesamte AGB-Komplex unwirksam. So ist der Gewährleistungsausschluss für neue Sachen unzulässig, die Verjährung bei neuen Sachen muss mindestens ein Jahr betragen. Ein Schadensersatzausschluss ist zumindest bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit unzulässig. Auch kann man sich durch AGB keine Vertragsstrafen für den Fall der Nichterfüllungversprechen lassen. Pauschalierte Schadensersatzansprüche zu vereinbaren ist nur eingeschränkt zulässig.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kostensitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal die außergerichtlichen Anwaltskosten des Angegriffenen in der Regel nie vom Angreifer zu erstatten sind.

 

Frank Richter, Heidelberg

Rechtsanwalt

 

Frank Richter,Rechtsanwalt

Kastanienweg 75a

D-69221 Dossenheim

Tel.: +49 – (0) 6221 – 727 4619

Fax: +49 – (0) 6221 – 727 6510

 

Mailto: anwalt@richterrecht.com

Internet: www.richterrecht.com

 

 

Dieser Beitrag ist erschienen in Midor Ausgabe 11, Herbst 2008 

  

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